Ab Januar nächsten Jahres wird die s.g. Steuer bei der Abreise eingeführt. Dies bedeutet, dass wenn ein Steuerpflichtiger Aktiva außerhalb des Landes abführt, oder eine Änderung seiner Jurisdiktion als lokaler Steuerresident verursacht, der in diesem Land gebildete, aber nicht realisierte Kapitalgewinn, besteuert wird.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, für Teilzahlungen der Körperschaftsteuer, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten oder Tätigkeiten am Geschäftssitz zustehen. Dies ist nur möglich, wenn es sich um Transfers in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, oder in einem Staat, der das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ratifiziert hat.
Es kommen auch Änderungen, die die Fällen der Nichterfüllung von Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerübertragung betreffen. In solchen Fällen ist die Steuer in voller Höhe fällig und es darf keine Erstattung der übertragbaren Steuern in Höhe der ausstehenden Investitionen vorgenommen werden.
Die Änderungen in der Körperschaftsteuer werden durch ein neues Gesetz (Gesetz für Ӓnderung und Ergänzung) eingeführt, während die Übergangs- und Schlussbestimmungen Änderungen in vier weiteren Gesetzen verursachen – der Einkommensteuergesetz, das Gesetz über lokale Steuern und Gebühren, der Mehrwertsteuergesetz und der Verbrauchsteuer- und Steuerlagergesetz.
Quelle: standartnews.com